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Rechnung als Kleinunternehmer schreiben: diese 6 Angaben genügen

· Carsten Behrens

Eine Kleinunternehmer-Rechnung ist kürzer, als die meisten Vorlagen glauben machen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Sie eine eigene Vorschrift — § 34a UStDV — mit sechs Pflichtangaben statt der zehn aus § 14 UStG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht sind: beide Adressen, Ihre Steuernummer, das Rechnungsdatum, die Leistung, der Gesamtbetrag und der Hinweis auf § 19 UStG.
  • Kein Steuersatz, kein Steuerbetrag — auch nicht „0 %“.
  • Rechnungsnummer und Leistungsdatum sind umsatzsteuerlich nicht mehr Pflicht. Vergeben Sie eine Nummer trotzdem.
  • E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) müssen Sie nicht ausstellen — PDF genügt dauerhaft. Empfangen können müssen Sie sie schon.
Selbstständige schreibt am Schreibtisch eine Rechnung am Computer

Die sechs Pflichtangaben

AngabeBeispiel
Name und Anschrift — beide SeitenAnna Sommer, Lindenweg 4, 10115 Berlin
Steuernummer oder USt-IdNr.12/345/67890
Ausstellungsdatum27.07.2026
Menge und Art der Leistung8 Stunden Webdesign, Relaunch Startseite
Gesamtbetrag in einer Summe640,00 €
Hinweis auf die Steuerbefreiung„Steuerfreier Umsatz nach § 19 UStG“

Eine Angabe genügt bei der Nummer: Steuernummer oder USt-IdNr. Wenn Sie eine USt-IdNr. haben, nehmen Sie diese — die Steuernummer ist Ihre persönliche Kennung beim Finanzamt und muss nicht auf jedes Dokument.

Der § 19-Hinweis

Der Hinweis ist zwingend (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV), der Wortlaut nicht vorgeschrieben. Üblich und anerkannt:

  • „Steuerfreier Umsatz nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).“
  • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Vermeiden Sie ein bloßes „USt-frei“ ohne Paragrafenbezug — daraus geht die Kleinunternehmer-Befreiung nicht hervor.

Selbstständige packt in ihrem Atelier eine Bestellung für den Versand
Ein Endbetrag, keine Netto/Brutto-Trennung: Kleinunternehmer rechnen ohne Steuerzeile ab.

Was Sie weglassen dürfen — und trotzdem schreiben sollten

Gegenüber einer normalen Rechnung entfallen seit 2025: fortlaufende Rechnungsnummer, Liefer- oder Leistungsdatum, Aufschlüsselung nach Steuersätzen.

Das gilt umsatzsteuerrechtlich. Für die eigene Buchführung, für Geschäftskunden und für eine spätere Betriebsprüfung bleiben Nummer und Leistungszeitraum sinnvoll. Zur Nummer: Sie muss einmalig sein — lückenlos muss sie nicht sein. Mehrere Nummernkreise (etwa 2026-001, 2026-002) sind zulässig.

Vier Fehler, die häufig vorkommen

  1. Rechnungsnummer doppelt vergeben. Der klassische Befund bei einer Prüfung.
  2. § 19-Hinweis vergessen. Formell mangelhafte Rechnung, Rückfragen von Geschäftskunden.
  3. „Netto zzgl. 0 % USt“-Layout. Sie haben keine Netto/Brutto-Trennung, sondern einen Betrag.
  4. Leistung zu knapp beschrieben. „Dienstleistung“ ist keine handelsübliche Bezeichnung — Art und Umfang müssen erkennbar sein.
Hand tippt einen Rechnungsbetrag in einen Taschenrechner, daneben Unterlagen

So füllen Sie das im Generator aus

Schritt im GeneratorWas dort hingehört
1 RechnungsstellerIhr Name, Anschrift, Steuernummer
2 BankverbindungIBAN für die Zahlung
3 EmpfängerName und Anschrift des Kunden
4 Leistungenje Position: Beschreibung, Menge, Betrag
5 Schlusstexteder § 19-Hinweis als Schlusssatz

Rechnungsdatum und -nummer setzt der Generator im Schritt „Leistungen“; den § 19-Hinweis tragen Sie einmal als Schlusssatz ein, danach steht er auf jeder Rechnung.

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Häufige Fragen

Gilt bei kleinen Beträgen etwas anderes?

Bis 250 € Gesamtbetrag dürfen Sie eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV stellen. Der praktische Unterschied ist gering: Sie dürfen zusätzlich Name und Anschrift des Empfängers weglassen. Der § 19-Hinweis bleibt Pflicht.

Muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen Rechnungen dauerhaft als „sonstige Rechnung“ übermitteln — Papier oder PDF (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen im B2B-Verkehr allerdings seit dem 1. Januar 2025; ein E-Mail-Postfach genügt dafür.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre — seit dem 1. Januar 2025 statt zehn (§ 147 AO, § 14b UStG). Das gilt für erhaltene Rechnungen ebenso wie für Kopien Ihrer eigenen. Empfangene E-Rechnungen bewahren Sie im strukturierten Originalformat auf.

Was ist, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?

Dann endet die Regelung — bei der 100.000-€-Grenze sofort, mit genau der Rechnung, die sie reißt. Details im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung und ihren Grenzen.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob eine Regelung auf Ihren Fall zutrifft, klären Sie bitte mit einer steuerberatenden Person. Haftungsausschluss.